Panther Art Foundry

ABG


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Panther-Art-Foundry


§1 Allgemeines
(1) Die Leistungen und Angebote der Panther-Art-Foundry erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Abweichende Kundenbedingungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt sind.

§2 Leistungsumfang und Leistungsbeschränkung
(1) Panther-Art-Foundry bietet Leistungen entsprechend ihres Leistungskataloges an. Schwerpunkte der Leistungen sind bildhauerische Arbeiten, Abform- und Gussarbeiten sowie Restaurierungen.
(2) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind gewöhnlich:
a) die Lagerung von Objekten länger als 14 Tage nach der Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten
b) Be- und Entladearbeiten, Verpackung und Transport;
c) Aufbau und Montage außerhalb der Räume der Panther-Art-Foundry.
(3) Werden über den üblichen Leistungsumfang hinausgehende Leistungen gewünscht, sind diese in der Auftragsformulierung zu berücksichtigen und gesondert zu vergüten.


§3 Werkplätze und Mitarbeit der Kunden
(1) Auf Absprache ist es möglich, dass Kunden in den Räumen der Panther-Art-Foundry bildhauerische Arbeiten durchführen. Die Modalitäten der Nutzung, so die Nutzungszeit, die zur Verfügung stehende Fläche, die Nutzung von Arbeitsmitteln der Panther-Art-Foundry, die Mithilfe von Angestellten der Panther-Art-Foundry, eventueller Preisnachlässe aufgrund von Eigenleistungen usw. sind in gesonderten Vereinbarungen schriftlich niederzulegen.
(2) Ist eine schriftliche Vereinbarung über Nutzung von Werkplätzen nicht getroffen worden, hat die Panther-Art-Foundry das Recht, aus Gründen der Betriebssicherheit, der Wahrung von Betriebsgeheimnissen und im Sinne einer reibungslosen Produktion dem Auftraggeber außerhalb der von ihr vorgeschlagenen Termine der Anlieferung, Abholung, der Zwischen- und Endabnahme den Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu verwehren.

§4 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Panther-Art-Foundry sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Auftragsbestätigungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Panther-Art-Foundry.


§5 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Panther-Art-Foundry an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden.
(2) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Panther-Art-Foundry genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Die in der Auftragsbestätigung der Panther-Art-Foundry genannten Preise beziehen sich auf die Durchführung der in der Auftragsbestätigung spezifizierten Leistungen in der Panther-Art-Foundry in Berlin und eine Lagerung ebendort von bis zu 14 Tagen nach Datum der Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.


§6 Abschluss- und Leistungszeit
(1) Alle Vereinbarungen über Termine und Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Panther-Art-Foundry die Ausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik und behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten o.ä. der Panther-Art-Foundry auftreten – hat die Panther-Art-Foundry auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Anfertigungszeit und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung durch die Panther-Art-Foundry.

§7 Zwischenabnahmen
(1) Um einen reibungslosen Ablauf der Fertigstellung zu gewährleisten, muss der Auftraggeber notwendige Zwischenabnahmen durchführen. Zwischenabnahmen können je nach Auftragsart sein:
a) die Abnahme eines Entwurfes;
b) die Abnahme eines Gussmodelles;
c) die Abnahme einer Form vom Gussmodell;
d) die Abnahme eines Wachsmodelles;
e) die Abnahme eines Rohgusses;
f) die Abnahme der ziselierten Arbeit und der Montage von Einzelstücken;
g) die Abnahme einer Patinierprobe.
(2) Die Panther-Art-Foundry informiert den Auftraggeber über die Notwendigkeit einer Zwischenabnahme. Unterlässt der Auftraggeber die Zwischenabnahmen, haftet die Panther-Art-Foundry nicht für Fehler, die im Rahmen von Zwischenabnahmen feststellbar gewesen wären.
(3) Die Zwischenabnahme hat innerhalb von fünf Werktagen nach der Benachrichtigung über den Abschluss der betreffenden Arbeitsetappe zu erfolgen. Wird von Seiten des Auftraggebers ein vorgeschlagener Termin nicht wahrgenommen, gilt die Genehmigung des Auftraggebers als erteilt.

§8 Endabnahme
(1) Nach Erfüllung der im Auftrag beschriebenen Leistungen unterrichtet die Panther-Art-Foundry den Auftraggeber über den Abschluss der Arbeiten. Der Auftraggeber hat innerhalb von fünf Werktagen nach der Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten eine Endabnahme durchzuführen.
(2) Nimmt der Auftraggeber einen vorgeschlagenen Termin zur Endabnahme nicht war, gilt die Endabnahme als ohne Mängelrügen erteilt.

§9 Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns beschränkt. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, haftet die Panther-Art-Foundry lediglich in Fällen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Eine darüberhinausgehende Haftung wird ausgeschlossen.
(2) Die Panther-Art-Foundry weist ausdrücklich darauf hin, dass im Zuge der Arbeit Schäden am Gussmodell entstehen können, die aufgrund des Herstellungsprozesses unvermeidbar sind oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vermieden werden könnten. Das betrifft insbesondere Beschädigungen, die bei der Abformung entstehen, einschließlich Farbveränderungen der Oberfläche am Gussmodell. Der Auftraggeber erklärt sich mit diesen Veränderungen und Beschädigungen einverstanden.


§10 Aufbewahrung von Gussmodellen und Unikatguß
(1) Die Panther-Art-Foundry bewahrt Gussmodelle vom Moment der Auftragserteilung bis zu 14 Tagen nach Datum der Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten unentgeltlich auf. Bei längerer Aufbewahrung werden Lagergebühren fällig.
(2) Sollen Objekte als Unikatguss eingeformt werden, können durch den Herstellungsprozess Gussfehler oder Totalverlust eintreten, die unvermeidbar sind oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können. Auf dieses besondere Risiko weist die Panther-Art-Foundry hiermit hin. Auch für Unikatgüsse gelten die Haftungsbegrenzungen des § 9.


§11 Patina
(1) Ist im Auftrag die Herstellung einer Patina vorgesehen, wird diese von der Panther-Art-Foundry entsprechend der Absprache mit dem Auftraggeber erstellt. Dabei muss eine Patinierprobe vom Auftraggeber begutachtet und bestätigt werden.
(2) Patinierung ist ein chemischer Prozess, der nur bedingt gesteuert werden kann. Patinierproben geben nur eine ungefähre Vorstellung der Endpatina. Auch sind farbliche Nuancen bei der Patinierung gleichartiger oder identischer Objekte normal. Eine Garantie für bestimmte Farbnuancen bei der Patinierung wird von der Panther-Art-Foundry nicht übernommen.
(3) Patinas können sich durch Umwelteinflüsse verändern. Eine Garantie gegen derartige Veränderungen wird von der Panther-Art-Foundry nicht übernommen.


§12 Gewährleistung
(1) Die Panther-Art-Foundry gewährleistet, dass die Produkte frei von Herstellungs- und Materialmängeln sind. Bei Teilarbeiten der Panther-Art-Foundry an Objekten, deren Herstellung auch in Händen anderer lag, beschränkt sich die Gewährleistung auf die von der Panther-Art-Foundry durchgeführten Teilarbeiten.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme.
(3) Werden Pflege- und Wartungsanweisungen der Panther-Art-Foundry nicht befolgt oder Änderungen an dem Produkt vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung.
(4) Der Auftraggeber muss der Panther-Art-Foundry offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch innerhalb einer Woche nach Übernahme des Produktes schriftlich mitteilen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Panther-Art-Foundry unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5) Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, dass ein Produkt mit Mängeln behaftet ist, verlangt die Panther-Art-Foundry nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:
(a) das mangelhafte Produkt zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung zurückgeschickt wird oder
(b) der Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und der Panther-Art-Foundry Gelegenheit gibt, die Nachbesserung vor Ort vorzunehmen.
Falls der Auftraggeber verlangt, das Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Panther-Art-Foundry diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Panther-Art-Foundry zu bezahlen sind.
(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen die Panther-Art-Foundry stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.


§13 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Produkt bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen Eigentum (Vorbehaltsware) der Panther-Art-Foundry.
(2) Sollte ein Eigentumswechsel durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung gemäß §§ 946 bis 948 BGB erfolgen, geschieht dies für die Panther-Art-Foundry als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für diese. Erlischt das Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Entschädigungsanspruch der Panther-Art-Foundry zusteht. Soweit der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Miteigentum erwirbt, steht dieses in Höhe des Wertes, der dem Rechnungswert der Panther-Art-Foundry entspricht, der Panther-Art-Foundry zu. Der Panther-Art-Foundry wird insoweit der (Mit-)Besitz eingeräumt. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit)-Eigentum der Panther-Art-Foundry unentgeltlich.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Panther-Art-Foundry berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch die Panther-Art-Foundry liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§14 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen der Panther-Art-Foundry nach Rechnungsstellung und ohne Abzug direkt an die Panther-Art-Foundry zahlbar. Sofern eine Skontovereinbarung geschlossen wird, hat die Skontogewährung zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Die Panther-Art-Foundry ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Panther-Art-Foundry berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Panther-Art-Foundry über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Guthabenbetrag nicht wieder storniert wird.
(3) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
(4) Soweit die Panther-Art-Foundry Ratenzahlung bewilligt, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug ist.

§15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und der Panther-Art-Foundry gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt.

Haftungshinweis


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Juni 2020